DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 24.3 - 24.3 Geeignete Werkstoffe von Hilfsmitteln zum Dosieren

Zum Einstreichen der nassen Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze in die Bohrungen der Dosierplatten dürfen keine metallischen oder anderen harten Gegenstände verwendet werden.

Betriebsmittel sind z. B. Gummiwischer, Holz- oder Kunststoffspatel.

Es ist zweckmäßig, die Dosiereinrichtung über einer mit Wasser gefüllten Wanne aufzustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass Satzreste auf den Boden gelangen und dort trocknen.