DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 24.1 - 24 Laborieren von nassen Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen
24.1 Mengenbegrenzung an Arbeitsplätzen

An Arbeitsplätzen zum Dosieren der nassen Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige Menge vorhanden sein. Darüber hinaus benötigte Mengen sind an den zum Arbeitsbereich gehörenden und dazu bestimmten Plätzen bereitzuhalten.

Solche Plätze sind z. B. Durchreicheöffnungen, Boxen.