DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 23.4 - 23.4 Aufbewahren von Sätzen

Die aus dem Mischgefäß entnommenen Sätze müssen in geeigneten Behältnissen, die ein Verdunsten des Wassers oder Lösemittels verhindern, bereitgehalten werden.

Es empfiehlt sich, für das Aufbewahren z. B. Becher und Deckel aus Gummi oder einem weichen Kunststoff zu verwenden.

Ein Verdunsten von Wasser wird erfahrungsgemäß auch durch eine relative Feuchtigkeit der Luft von über 60 % verringert.