DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 23.1 - 23 Nassmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen
23.1 Einrichtungen für das Nassmischen

Zum Nassmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen geeignete Einrichtungen und Verfahren verwendet werden. Dies gilt auch für das Mischen von Hand.

Geeignete Einrichtungen sind z. B. offene Mischtöpfe mit glatter Oberfläche aus Gummi oder Kunststoff.