DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 22.1 - 22 Zündstoffhaltige Rückstände und Abwässer
22.1 Entsorgung

Zündstoffhaltige Rückstände und Abwässer sind zu entsorgen.

Entsorgen bedeutet hier Aufarbeiten oder Beseitigen, z. B. Vernichten.

Für das Vernichten siehe DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)".