DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 21.5 - 21.5 Massenbegrenzung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Höchstmasse trockener Zündstoffe beim Sieben und Mischen je Einzelgebäude oder Gebäudeteil nach Abschnitt 3.1.1 Nummer 2 und 3 der Regel nicht mehr als 10 kg beträgt.

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers dürfen größere als vorstehend genannte Mengen in einer Charge gesiebt oder gemischt werden, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

Siehe auch Unterkapitel 6.3 in Teil I dieser Regel.