Abschnitt 20.3 - 20.3 Staubfreiheit in Trocknungseinrichtungen
Trockenräume und Trockenschränke sowie ihre Einrichtungen und Absaugeleitungen sind von Staub frei zu halten. Sie sind feucht zu reinigen.
Trockenräume und Trockenschränke sowie ihre Einrichtungen und Absaugeleitungen sind von Staub frei zu halten. Sie sind feucht zu reinigen.