Abschnitt 20.1 - 20 Trocknen von Zündstoffen
20.1 Trocknungseinrichtungen
Zum Trocknen von Zündstoffen müssen geeignete Trockeneinrichtungen und -verfahren verwendet werden.
Geeignete Trockeneinrichtungen sind z. B. Hordentrockner, Trockenrahmen, Vakuumschränke.