Abschnitt 19.2 - 19.2 Verfahrensparameter beim Umgang mit Zündstoffen
Bei feuchten Zündstoffen, die zur Rekristallisation oder Krustenbildung neigen, ist die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische Maximalzeit bis zu ihrem Weiterverarbeiten einzuhalten.