DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 17.1 - 17 Abstellen von trockenen Zündstoffen und Zündsätzen
17.1 Abstellen von Zündstoffen und -sätzen

Außerhalb von Gebäuden dürfen trockene Zündstoffe und Zündsätze in geschlossenen Behältnissen nur an geschützter Stelle abgestellt werden. Diese Stellen dürfen sich nicht gegenüber von Fenstern, Türen oder Ausblasewänden befinden. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass bei einer Explosion keine gefährliche Einwirkung auf Gebäude und Plätze stattfindet.

Damit soll eine unnötig große Ansammlung von Zündstoffen in den Gebäuden vermieden werden. Zweckmäßigerweise können diese Abstellplätze in den Wall einbezogen werden.