DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 16.2 - 16.2 Vernichten von Anzünd- und Zündmittelabfällen

Anzünd- und Zündmittel dürfen nur für sich getrennt vernichtet werden.

Zu vernichtende Gegenstände mit Zündstoff sind bei Verwendung von Ausbrennöfen diesen in gefahrlosen Mengen zuzuführen.

Es empfiehlt sich, die Aufgabevorrichtung für die Ausbrennöfen mit einer zeitlich gesteuerten Verriegelung zu versehen und Doppelverschlüsse zu verwenden.