DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 16.1 - 16 Entsorgen von Zündstoffen, Anzündstoffen und Gegenständen mit Zündstoff
16.1 Einhalten von Entsorgungsbedingungen

Die für das Entsorgen von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoffspezifisch festgelegten Bedingungen sind einzuhalten. Explosivstoffe, die nicht wiedergewonnen werden, sind zu vernichten.

Für das Vernichten siehe DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)".

Siehe auch Abschnitt 5.6.1 in Teil I dieser Regel.