Abschnitt 15 - 15 Delaborieren
Zünd- und Anzündstoff enthaltende Teile müssen unmittelbar nach dem Delaborieren aus dem Arbeitsbereich entfernt und in sicherem Abstand getrennt von anderen Explosivstoffen aufbewahrt werden.
Zünd- und Anzündstoff enthaltende Teile müssen unmittelbar nach dem Delaborieren aus dem Arbeitsbereich entfernt und in sicherem Abstand getrennt von anderen Explosivstoffen aufbewahrt werden.