Abschnitt 14.2 - 14.2 Sicherheitszeiten
Die Versicherten haben beim Auftreten und Beseitigen von Zünd- und Anzündmittelversagern die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoffspezifisch festgelegten Sicherheitszeiten einzuhalten.
Die Versicherten haben beim Auftreten und Beseitigen von Zünd- und Anzündmittelversagern die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoffspezifisch festgelegten Sicherheitszeiten einzuhalten.