Abschnitt 14.1 - 14 Prüfstände
14.1 Minimierung der Explosivstoffmassen in Prüfständen
Die Anzahl der Prüflinge in Prüfeinrichtungen für Zünd- und Anzündmitteln ist auf die für das Prüfen unbedingt notwendige Menge zu beschränken.
Siehe auch Unterkapitel 6.3 in Teil I dieser Regel.