Abschnitt 13 - 13 Beseitigen von Störungen
Störungen dürfen nur durch von der Unternehmerin oder vom Unternehmer beauftragte Personen beseitigt werden.
Siehe auch § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.
Störungen dürfen nur durch von der Unternehmerin oder vom Unternehmer beauftragte Personen beseitigt werden.
Siehe auch § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.