Abschnitt 11 - 11 Arbeitsvorgänge "unter Sicherheit"
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Auslösewahrscheinlichkeit und Wirkung der jeweiligen Zünd- und Anzündmittel festzulegen, welche Arbeitsvorgänge "unter Sicherheit" durchzuführen sind.