DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10 - 10 Persönliche Schutzausrüstungen

Zusätzlich zu den nach Kapitel 7 in Teil I dieser Regel zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen auch geeigneter Gesichts- und spezieller Handschutz bereitgestellt und getragen werden.

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen insbesondere gegen Splitter und thermische Wirkung schützen.

Siehe auch DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" und DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen".