DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.1 - 8 Einrichtungen für das Laborieren
8.1 Absichern der Gefahrenbereiche an Laboriereinrichtungen

Kann in den Gefahrenbereich von Laboriereinrichtungen hineingegriffen werden, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die zwangsweise auf den Antrieb so wirken, dass bewegliche Teile der Laboriereinrichtung beim Hineingreifen unmittelbar zum Stillstand kommen.

Dies wird z. B. erreicht durch elektrische Verriegelung von Türen und Verschlussöffnungen.

Zusätzlich können optische und akustische Warneinrichtungen angebracht werden.