DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 - 5 Behältnisse

Behältnisse für trockene Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze müssen aus einem nichtmetallischen, elektrostatisch ableitfähigen Werkstoff gefertigt sein und eine glatte Oberfläche haben. Satzbecher müssen einen leicht aufsetzbaren Kapseldeckel haben und sich sicher handhaben lassen. Beschläge und bewegliche Griffe dürfen sich nicht an den Behältnissen befinden. Traggestelle für Satzbecher müssen gegen Kippen und Abrutschen der Becher gesichert sein.

Je nach Empfindlichkeit von Zündstoffen und Zündsätzen gegenüber elektrostatischer Entladung können besondere Maßnahmen erforderlich sein, wie Luftbefeuchtung, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Personen über Armbänder, leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung.