Abschnitt 4.2 - 4.2 Erden von Betriebsmitteln
Betriebsmittel für das Herstellen, Be- und Verarbeiten von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen elektrostatisch ableitfähig und geerdet sowie so gestaltet sein, dass keine Funken entstehen können. Dies gilt nicht für Hornlöffel sowie für Kunststofflöffel bei feuchten Zündstoffen.