Abschnitt 4.1 - 4 Betriebsmittel
4.1 Verträglichkeit der Werkstoffe von Betriebsmitteln
Die Werkstoffe der Betriebsmittel müssen in Abhängigkeit von den Eigenschaften der verwendeten Chemikalien und daraus hergestellten Explosivstoffen so ausgewählt sein, dass eine wechselseitige gefährliche Beeinflussung nicht möglich ist.