DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Fußböden

3.7.1 Leitfähige Fußböden

In Räumen, in denen bestimmungsgemäß mit Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen gearbeitet wird, muss der Fußboden elektrostatisch ableitfähig und geerdet sein.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

3.7.2 Abfließmöglichkeit für Flüssigkeiten

In Räumen zum Fällen und Waschen von Zündstoffen sowie zum Reinigen von Explosivstoff behafteten Behältnissen und Betriebsmitteln muss der Fußboden so gestaltet sein, dass die anfallenden Flüssigkeiten abfließen können.

3.7.3 Rückstandsfreie Beseitigung von Flüssigkeiten

Ablaufeinrichtungen müssen gespült werden können und so beschaffen sein, dass anfallende Flüssigkeiten vollständig und rückstandsfrei in eine ausschließlich dafür vorgesehene Abscheide- oder Sammeleinrichtung abfließen können.