DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Einrichtungen zum Nassmischen

3.5.1 Wandabstände in Mischern

Mischmaschinen zum Nassmischen müssen so beschaffen sein, dass die Rührflügel während des Betriebes die Wandungen des Mischgefäßes nicht berühren können.

3.5.2 Befeuchteinrichtungen

Für das Nassmischen von Zündstoffen, Zünd- und Anzündsätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen antrocknende Zündstoffe, Zünd- und Anzündsätze befeuchtet werden können.

Hierzu eignet sich z. B. die Verwendung von Sprüheinrichtungen zum Befeuchten der mit Satz behafteten Teile vor jeder Handhabung.