DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Trocknen

3.3.1 Gebäude zum indirekten Trocknen von Zündstoffen

In Gebäuden für das Trocknen von Explosivstoffen sind mehrere Trockenräume zulässig. Die Trockenräume oder die dort vorhandenen Trockeneinrichtungen müssen über zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen verfügen. Eine zweite, unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der Eigenschaften des verwendeten Heizmediums die stoffspezifische kritische Temperatur des Trockengutes nicht erreicht werden kann.

Als Trockeneinrichtungen sind auch Räume, Einzelschränke, Einzelboxen, Teller- und Bandtrockner anzusehen.

Als temperaturbegrenzende Eigenschaften des Heizmediums können z. B. Siedepunkt und Verdampfungsenthalpie angesehen werden.

3.3.2 Lufttrocknen von Zündstoffen

Beim Trocknen im Luftstrom oder beim Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Luftstrom so führen, dass ein Aufwirbeln des Explosivstoffes vermieden wird.

Siehe auch Abschnitt 4.17.1 in Teil I und Abschnitt 5.1.3 in Teil II-4 dieser Regel.

3.3.3 Oberflächen

Trockenräume und Trockenschränke dürfen keine schwer zu reinigenden Stellen haben.

Flächen, auch die von Geräten und Behältnissen sollen eine dichte glatte Oberfläche besitzen; z. B. sollten Trockenrahmen aus leichtem, glattem Holz bestehen und mit einem Geflecht aus Seide, Gaze oder ähnlichem Stoff bespannt sein. Die Trockenflächen können aus abriebfesten, leitfähigen Kunststoffen oder starken Papierbögen hergestellt sein.