DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-7 sind:

  1. 1.

    Anzündmittel

    Gegenstände mit Explosivstoff, die zum Einleiten oder Übertragen eines Abbrandes oder einer Deflagration bestimmt sind.

  2. 2.

    Anzündsätze

    Gemische aus Zündstoffen mit anderen Stoffen oder pyrotechnische Sätze. Sie werden in Anzünd- und Zündmitteln verarbeitet.

  3. 3.

    Delaborieren

    Das mechanische Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff in einzelne Komponenten und die Trennung der Explosivstoffe voneinander und von den übrigen Komponenten.

  4. 4.

    Gegenstände

    Mit Zündstoff Gegenstände, die Anzündsätze oder Zündstoffe enthalten.

  5. 5.

    Laborieren (von Zünd- und Anzündmitteln)

    Das Einbringen von Explosivstoffen in Gegenstände sowie das Komplettieren. Bei kontinuierlichen Herstellungsverfahren gehören hierzu auch die Arbeitsgänge Prüfen und Verpacken.

  6. 6.

    Pyrotechnische Sätze

    Zündstofffreie Stoffgemische, durch die eine exotherme Reaktion weitergeleitet wird. Sie können auch in Gegenständen mit Zündstoff verarbeitet sein.

  7. 7.

    Sekundärsprengstoffe Explosivstoffe

    Die bei bestimmungsgemäßer Verwendung durch ein Zündmittel zur Detonation gebracht werden. Sie können auch in Zündmitteln und Zündelementen verarbeitet sein.

  8. 8.

    Zündmittel

    Gegenstände mit Explosivstoff, die zum Einleiten, Übertragen oder Verstärken einer Detonation bestimmt sind.

  9. 9.

    Zündsätze

    Gemische aus Zündstoffen mit nicht detonationsfähigen Stoffen, die in Zündmitteln verwendet werden.

  10. 10.

    Zündstoffe

    Stoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Mengen detonieren. Sie können auch in Mischung mit anderen Stoffen vorliegen.