Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils II-7 sind:
- 1.
Anzündmittel
Gegenstände mit Explosivstoff, die zum Einleiten oder Übertragen eines Abbrandes oder einer Deflagration bestimmt sind.
- 2.
Anzündsätze
Gemische aus Zündstoffen mit anderen Stoffen oder pyrotechnische Sätze. Sie werden in Anzünd- und Zündmitteln verarbeitet.
- 3.
Delaborieren
Das mechanische Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff in einzelne Komponenten und die Trennung der Explosivstoffe voneinander und von den übrigen Komponenten.
- 4.
Gegenstände
Mit Zündstoff Gegenstände, die Anzündsätze oder Zündstoffe enthalten.
- 5.
Laborieren (von Zünd- und Anzündmitteln)
Das Einbringen von Explosivstoffen in Gegenstände sowie das Komplettieren. Bei kontinuierlichen Herstellungsverfahren gehören hierzu auch die Arbeitsgänge Prüfen und Verpacken.
- 6.
Pyrotechnische Sätze
Zündstofffreie Stoffgemische, durch die eine exotherme Reaktion weitergeleitet wird. Sie können auch in Gegenständen mit Zündstoff verarbeitet sein.
- 7.
Sekundärsprengstoffe Explosivstoffe
Die bei bestimmungsgemäßer Verwendung durch ein Zündmittel zur Detonation gebracht werden. Sie können auch in Zündmitteln und Zündelementen verarbeitet sein.
- 8.
Zündmittel
Gegenstände mit Explosivstoff, die zum Einleiten, Übertragen oder Verstärken einer Detonation bestimmt sind.
- 9.
Zündsätze
Gemische aus Zündstoffen mit nicht detonationsfähigen Stoffen, die in Zündmitteln verwendet werden.
- 10.
Zündstoffe
Stoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Mengen detonieren. Sie können auch in Mischung mit anderen Stoffen vorliegen.