Abschnitt 24.4 - 24.4 Kontrolle von Abscheideanlagen
Einrichtungen zum Abscheiden von Explosivstoffen aus der Abluft sind in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens wöchentlich zu kontrollieren. Abscheidungen sind zu entsorgen.
Es hat sich bewährt, dies tätigkeitsabhängig zu gestalten und die Kontrollen zu dokumentieren.