Abschnitt 24.2 - 24.2 Unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen aus Abwässern
Bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Explosivstoffe enthalten, muss ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen oder deren Reaktionsprodukten verhindert werden.
Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z. B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.
Siehe auch Abschnitt 5.8.1 in Teil I dieser Regel.