DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 24.2 - 24.2 Unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen aus Abwässern

Bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Explosivstoffe enthalten, muss ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen oder deren Reaktionsprodukten verhindert werden.

Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z. B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.

Siehe auch Abschnitt 5.8.1 in Teil I dieser Regel.