DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 23.3 - 23.3 Ausnahme zum Kunststoffschweißen

Abweichend von Unterkapitel 24.2 dieses Kapitels dürfen gefüllte Innenverpackungen aus Kunststoff auch in der Nähe des Explosivstoffes geschweißt werden, wenn dabei eine stoff- und verfahrensspezifisch festgelegte Temperatur, die unterhalb der Zersetzungstemperatur des Explosivstoffes liegen muss, nicht überschritten wird.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ein Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur die Schweißeinrichtung abschaltet.