DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 20.2 - 20.2 Alarm bei Grenztemperaturen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach Unterkapitel 20.1 dieses Kapitels selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird. Nach Auslösen des Warnsignals sind die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen.