DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 20.1 - 20 Grenztemperaturen
20.1 Verfahrensabhängige Festlegung von Grenztemperaturen

Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen ist von der Unternehmerin oder vom Unternehmer eine stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur festzulegen. Können auch beim Unterschreiten einer Temperatur gefährliche Zustände auftreten, so ist von der Unternehmerin oder vom Unternehmer ebenfalls die Mindesttemperatur für den Betrieb der Verfahrenseinrichtungen stoffspezifisch festzulegen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Grenztemperaturen auf den Anzeigeeinrichtungen deutlich zu kennzeichnen.

Die Höchsttemperatur soll 120 ºC nicht übersteigen.

Bewährt haben sich Markierungen an Anzeigen oder geeignet beschriftete Schilder.