Abschnitt 19.1 - 19 Innerbetriebliches Transportieren
19.1 Benutzung von Fahrzeugen
Zum innerbetrieblichen Transportieren unverpackter Explosivstoffe in Massen von mehr als 30 kg außerhalb von Gebäuden müssen fahrbare Behältnisse oder geeignete Fahrzeuge vorhanden sein.