DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 18.5 - 18.5 Besonderheiten zu den Unterkapiteln 19.2 und 19.4

Mischeinrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen sowie Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen nach Unterkapitel 19.2 oder 19.4 dieses Kapitels - soweit diese Zuschlagstoffe brennbare Lösemittel enthalten - müssen mit Einrichtungen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen ausgerüstet sein.

Siehe hierzu auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".