Abschnitt 18.4 - 18.4 Lösemittelfeuchte Zuschlagstoffe
Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in lösemittelfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 2 dieses Teils der Regel errichtet sein.
Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen in lösemittelfeuchtem Zustand dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 2 dieses Teils der Regel errichtet sein.