Abschnitt 18.2 - 18.2 Gemeinsames Sieben
Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen durch gemeinsames Sieben dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 5 dieses Teils der Regel vorhanden sein.
Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen durch gemeinsames Sieben dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 5 dieses Teils der Regel vorhanden sein.