DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 18.1 - 18 Einarbeiten von Zuschlagstoffen
18.1 Gebäude und Räume zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen

Einrichtungen zum Einarbeiten von Zuschlagstoffen dürfen in Gebäuden nach Unterkapitel 3.1 Nr. 8 dieses Teils der Regel oder in getrennten Räumen der Gebäude nach Unterkapitel 3.1 Nr. 1 bis 7 dieses Teils der Regel vorhanden sein.

Zuschlagstoffe sind Stoffe, die zum Zwecke des Sensibilisierens, Phlegmatisierens, Färbens, Kennzeichnens sowie zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit oder der Formstabilität Sprengstoffen zugegeben werden, ohne deren chemische Zusammensetzung oder Leistung wesentlich zu beeinflussen.

Zuschlagstoffe sind z. B. Paraffinwachse zum Phlegmatisieren, Sudanrot zum Färben, Graphit zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit, Kunststoffe zur Formgebung.