Abschnitt 17.3 - 17.3 Absauganlagen beim Sieben von Explosivstoffen
Absaugungen verschiedener Siebeinrichtungen dürfen nicht zusammengeführt werden. Abscheider müssen sich außerhalb der Siebräume befinden.
Siehe auch Abschnitt 4.16.1 im Teil I dieser Regel.