DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 17.2 - 17.2 Getrennte Räume bei Vermischungsgefahr

Für das gleichzeitige Sieben verschiedener Explosivstoffe müssen getrennte Räume vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Vermischen durch Einrichtungen verhindert ist.

Geeignete Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Vermischen sind z. B. geschlossene Siebeinrichtungen, Zwischenwände.