Abschnitt 17.1 - 17 Sieben
17.1 Vermeidung von Staubablagerungen beim Sieben von Explosivstoff
Beim Sieben von Explosivstoffen muss die Bildung gefährlicher Staubablagerungen durch Einrichtungen verhindert sein.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn geschlossene Siebeinrichtungen verwendet werden.