Abschnitt 16.6 - 16.6 Höchsttemperaturen beim Zerkleinern von Explosivstoff
Die Temperaturen bei thermischen Verfahren sind von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoff- und verfahrenspezifisch festzulegen.
Die Höchsttemperatur soll 120 ºC nicht übersteigen.
Siehe auch Kapitel 21 dieses Teils der Regel.