Abschnitt 16.3 - 16.3 Zerkleinern von Explosivstoff unter Sicherheit
Maschinelle Zerkleinerungsverfahren müssen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.
Siehe auch Unterkapitel 4.8 in Teil II-1 dieser Regel.
Maschinelle Zerkleinerungsverfahren müssen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.
Siehe auch Unterkapitel 4.8 in Teil II-1 dieser Regel.