Abschnitt 15.9 - 15.9 Pressen unter Sicherheit
Explosivstoffe dürfen nur "unter Sicherheit" gepresst werden.
Siehe auch Abschnitt 4.8.3 in Teil I dieser Regel.
Explosivstoffe dürfen nur "unter Sicherheit" gepresst werden.
Siehe auch Abschnitt 4.8.3 in Teil I dieser Regel.