DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 15.7 - 15.7 Trennung von Pressen und der Hydraulikversorgung

Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muss die Pumpenanlage in einem getrennten Raum aufgestellt sein.

Separate Antriebsräume sind auch gegeben, wenn die Antriebsanlagen in einem widerstandsfähigen Schutzgehäuse innerhalb des Pressenraumes aufgestellt sind.

Siehe auch Abschnitt 5.3.3 in Teil II-1 dieser Regel.