Abschnitt 15.2 - 15.2 Pressenräume
Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung gebauten Räumen oder Boxen aufgestellt sein.
Siehe auch Abschnitt 5.2.1 in Teil II-1 dieser Regel.
Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung gebauten Räumen oder Boxen aufgestellt sein.
Siehe auch Abschnitt 5.2.1 in Teil II-1 dieser Regel.