DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14.3 - 14.3 Vermeidung von Brandübertragung in Gießräumen

Werden für das Schmelzen, Mischen und Gießen getrennte Kessel verwendet, müssen zur Vermeidung einer Brandübertragung die Räume für das Schmelzen, Mischen und Gießen sowie die Kessel untereinander durch feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein, oder eine Brandübertragung muss durch selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen verhindert sein, letztere zusätzlich zu den Feuerlöscheinrichtungen nach Unterkapitel 4.9 in Teil II-1 dieser Regel.

Die Forderung hinsichtlich feuerhemmender Decken und Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.

Siehe auch Abschnitt 4.2.2 in Teil II-1 dieser Regel.