DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 14.1 - 14 Schmelzen, Mischen und Gießen
14.1 Ausnahme für Gießhäuser

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel darf das Einzelgebäude nach Unterkapitel 3.1 Nr. 6 dieses Teils der Regel für die getrennte Aufstellung der Schmelz-, Misch- und Gießkessel mehrere Stockwerke haben.

Der Schmelzraum muss dann jedoch so ausgeführt sein, dass im Falle einer Explosion keine schweren Wurfstücke zu erwarten sind.