Abschnitt 13.1 - 13 Mahlen
13.1 Mahlräume
Für das gleichzeitige Mahlen verschiedener Explosivstoffe müssen getrennte Räume vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn ein unbeabsichtigtes Vermischen durch Einrichtungen verhindert ist.
Solche Einrichtungen sind z. B. Zwischenwände.