DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 12.7 - 12.7 Schnellabschaltung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Überschreiten der festgelegten Höchsttemperatur des Wärmeträgers das weitere Erwärmen des zu trocknenden Produktes durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung verhindert wird.

Selbsttätig wirkende Maßnahmen sind z. B. automatische Kaltlufteinblasung, Abstellen der Wärmeträgerförderung, Rückbefeuchtung.