Abschnitt 12.2 - 12.2 Abführen von möglichen Brandgasen
Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei Entzündung von Explosivstoffen durch Abführen der Brandgase den Aufbau eines Überdruckes verhindern.
Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei Entzündung von Explosivstoffen durch Abführen der Brandgase den Aufbau eines Überdruckes verhindern.