Abschnitt 10.2 - 10.2 Einrichtungen zum Abtrennen von Explosivstoff aus Abfallsäure
Anlagen zum Aufarbeiten der Abfallsäure müssen mit Einrichtungen zum Abtrennen ungelöster Explosivstoffe ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn ein Ausscheiden des Explosivstoffes verhindert ist.